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Satzung

Fassung vom 16.11.2021

§ 1 Firma, Sitz

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Expertise for Animals gGmbH. 

2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

§ 2 Gesellschaftszweck, Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2. Zwecke der Gesellschaft sind die wissensbasierte Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte und die Förderung der Volksbildung.

3. Die Satzungszwecke nach Abs. 2 werden insbesondere verwirklicht durch 

a) Durchführung von fachlichen und wissensbasierten Beratungen zu tierschutzrelevanten und damit verbundenen Fragen (um insbesondere Organisationen im Bereich des Tierschutzes und der Tierrechte zur effizienteren und effektiveren inhaltlichen Arbeit zu verhelfen.) Die Beratungen erfolgen kostenfrei.

b) Erstellen von fundierten Informationsangeboten zu tierschutzrelevanten und tierbezogenen Fakten, Fragen und Entwicklungen basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.

c) Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Tieren, ihren Bedürfnissen und ihrem Wohlergehen in die Gesellschaft.

d) Monitoring und Bewertung aktueller tierschutzpolitischer und gesellschaftlicher Debatten und Entwicklungen (um Tierschutz und Tierrechte zu verbessern und zu stärken). 

e) Mitwirken in und Gestalten von Kooperationen und Netzwerken zur allgemeinen Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte, insbesondere auch zum speziellen Wissenstransfer und -austausch (um ein breites Bewusstsein für Tierschutz zu fördern).

f) Aufzeigen von Anknüpfungspunkten des Tierschutzes und der Tierrechte an andere gesellschaftliche und ethische Bereiche. 

g) Förderung und Anregung tiersensibler Forschung, Wissensaustausch und -transfer. h) die vorgenannten Punkte können auch auf internationaler Ebene umgesetzt werden. 

Die Aufzählung einzelner Maßnahmen ist nur beispielhaft. Die Gesellschaft ist zu allen legalen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern. 

4. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung auch durch die Beschaffung von Spenden und sonstigen Mitteln und Weiterleitung der Mittel an andere inländische oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der Zwecke der Förderung des Tierschutzes und des Tierrechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 

5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Hiervon unberührt bleibt, dass die Gesellschaft naturgemäß nicht stets alle genannten Ziele mit gleicher Intensität verfolgen kann. Die Geschäftsführung der Gesellschaft trifft gemeinsam mit der Gesellschafterversammlung jeweils unter der Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel eine angemessene Auswahlentscheidung.

§ 3 Mittelverwendung, Selbstlosigkeit 

1. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft. 

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, entsprechende Beteiligungen zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie alle Maßnahmen zu veranlassen, die unmittelbar geeignet sind, den gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft nach § 2 zu fördern. 

3. Die Gesellschaft kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit ihren Maßnahmen nach Maßgabe des Zwecks dieser Gesellschaft fördern. 

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stammkapital

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beläuft sich auf 25.000,00 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). 

2. Es werden 25.000 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von je 1,00 EUR (in Worten: eins Euro) ausgegeben. Auf das Stammkapital übernehmen 

Frau Eva Seifert, geboren am 01.03.1987, wohnhaft in Wien/Österreich, 12.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1,00 EUR mit den Nummern 1 bis 12.500 und 

Frau Marietheres Reinke, geboren am 18.05.1990, wohnhaft in Berlin/Deutschland, 12.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1,00 EUR mit den Nummern 12.501 bis 25.000. 

3. Die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen zahlen auf ihre Stammeinlagen 50 % bar sofort ein, den Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung.

§ 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, beginnt mit Eintragung und endet am 31. Dezember diesen Jahres.

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung 

1. Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen. Die Gesellschaft wird von zwei Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen oder einer Geschäftsführer bzw. einer Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokuristen bzw. einer Prokuristin vertreten. 

2. Die Gesellschafter bw. Gesellschafterinnen können einem bzw. einer oder mehreren Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen Einzelvertretungsbefugnis erteilen. 

3. Vorstehende Regelung gilt auch im Falle der Liquidation. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen fort.

§ 7 Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen und den gemeinen Wert der von den Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Chimaira Arbeitskreis für Human-Animal Studies e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 8 Abtretung und Verpfändung von Geschäftsanteilen 

Die Abtretung und Verpfändung eines Geschäftsanteils bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Diese wird von der Geschäftsführung aufgrund eines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung erteilt.

§ 9 Erbfolge 

Die Gesellschaft wird beim Tod eines bzw. einer Gesellschafters bzw. Gesellschafterin in mit den Erben bzw. Vermächtnisnehmern bzw. Erbinnen bzw. Vermächtnisnehmerinnen fortgesetzt. Die Geschäftsanteile des bzw. der verstorbenen Gesellschafters bzw. Gesellschafterin können gegen Entgelt eingezogen werden. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmern bzw. Erbinnen bzw. Vermächtnisnehmerinnen des bzw. der verstorbenen Gesellschafters bzw. Gesellschafterin haben beim Einziehungsbeschluss kein Stimmrecht. Über die Einziehung ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu beschließen. Die Frist beginnt, sobald alle verbleibenden Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen Kenntnis vom Erbfall erlangt haben. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass die Anteile ganz oder teilweise an die Gesellschaft selbst, an einen bzw. eine oder mehrere Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen oder an eine bzw. einen Dritte bzw. Dritten abgetreten werden. 

Verstirbt ein bzw. eine Gesellschafter bzw. Gesellschafterin und hat er bzw. sie hinsichtlich seines bzw. ihres gesamten Nachlasses oder seiner bzw. ihrer Beteiligungsrechte (Abs. 1) an der Gesellschaft Testamentsvollstreckung angeordnet, so werden sämtliche Rechte und Pflichten der Erben bzw. Erbinnen und/oder Vermächtnisnehmer bzw. Vermächtnisnehmerinnen - soweit gesetzlich zulässig - von dem bzw. der Testamentsvollstrecker bzw. Testamentsvollstreckerin wahrgenommen. Der bzw. die Testamentsvollstrecker bzw. Testamentsvollstreckerin ist insbesondere auch berechtigt, an Beschlussfassungen über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, einen Verkauf des Unternehmens und eine Liquidation der Gesellschaft mit bindender Wirkung für die Erben bzw. Erbinnen bzw. Vermächtnisnehmer bzw. Vermächtnisnehmerinnen mitzuwirken. Die die Erben bzw. Erbinnen bzw. Vermächtnisnehmer bzw. Vermächtnisnehmerinnen sind verpflichtet, dem bzw. der Testamentsvollstrecker bzw. Testamentsvollstreckerin unbeschadet seiner bzw. ihrer gesetzlichen Befugnisse eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Kommen er bzw. sie dieser Verpflichtung nicht nach, ruhen sämtliche mit der Beteiligung verbundenen Rechte, mit Ausnahme der Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft.

§ 10 Einziehung von Gesellschaftsanteilen 

Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines bzw. einer Gesellschafters bzw. Gesellschafterin mit dessen bzw. deren Zustimmung ist zulässig. Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines bzw. einer Gesellschafters bzw. Gesellschafterin ohne dessen bzw. deren Zustimmung ist zulässig, wenn 

a) über das Vermögen eines bzw. einer Gesellschafters bzw. Gesellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der bzw. die Gesellschafter bzw. Gesellschafterin die Richtigkeit seines bzw. ihres Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat; 

b) der Geschäftsanteil von einem bzw. einer Gläubiger bzw. Gläubigerin in des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin gepfändet oder sonstwie in diesen vollstreckt wird, und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird; 

c) in der Person des bzw. der Gesellschafters bzw. Gesellschafterin ein seine bzw. Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt;

d) der bzw. die Gesellschafter bzw. Gesellschafterin seine bzw. ihre Kündigung bzw. seinen bzw. ihren Austritt aus der Gesellschaft erklärt. 

Die Einziehung wird von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Dem bzw. der betroffenen Gesellschafter bzw. Gesellschafterin steht kein Stimmrecht zu. Die Einziehung wird durch Mitteilung der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen in vertretungsberechtigter Zahl wirksam, unabhängig davon, wann die Einziehungsvergütung gezahlt wird. Statt der Einziehung können die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen beschließen, dass der bzw. die betroffene Gesellschafter bzw. Gesellschafterin den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person, bei der es sich auch um eine bzw. einen Gesellschafter bzw. Gesellschafterin handeln kann, abzutreten hat und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen wird und im Übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete Person abzutreten ist. Der Einziehungsbeschluss ist entweder mit einem Beschluss zur Neubildung eines Geschäftsanteils zu verbinden oder mit einem Beschluss zur Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder mit einem notariell zu beurkundenden Beschluss zur Kapitalherabsetzung, jeweils im Umfang des Nennbetrages des eingezogenen Geschäftsanteils. Neu gebildete Geschäftsanteile können der Gesellschaft als eigene Geschäftsanteile, Mitgesellschaftern bzw. Mitgesellschafterinnen oder Dritten zugewiesen werden.

§ 11 Abfindung

Beim Ausscheiden eines bzw. einer Gesellschafters bzw. Gesellschafterin hat dieser bzw. diese nur Anspruch auf die Auszahlung seiner bzw. ihrer eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der von ihm bzw. ihr geleisteten Sacheinlagen. 

§ 12 Befreiung vom Wettbewerbsverbot 

Die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen und Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen können durch Beschluss der Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen oder gesonderter schriftlicher Vereinbarung, insbesondere in Anstellungsverträgen der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen, im Einzelfall oder generell vom Wettbewerbsverbot befreit werden.

§ 13 Gründungsaufwand 

Der Gründungsaufwand (Kosten für Notar, Gericht, evtl. Genehmigungen, hinzugezogenem bzw. hinzugezogener Anwalt bzw. Anwältin und/oder Steuerberater bzw. Steuerberaterin wird von der Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 1.800 Euro übernommen. Ein darüber hinausgehender Gründungsaufwand wird von den Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Gesellschaftsanteile getragen. 

§ 14 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der Gesellschaft und der Satzung im Übrigen unberührt. Die Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei Vorhandensein einer Lücke, die nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung zu ergänzen und zu schließen ist.

Änderungen 2023

Am 27.02.2023 unterschrieb Sophie-Madlin Langner, mit anschließenden Genehmigungen durch Eva Seifert und Marietheres Reinke, die Abtretung von Geschäftsanteilen durch Eva Seifert und Marietheres Reinke.

Eva Seifert trat Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 12.251 bis 12.500 (also 250 Geschäftsanteile zu jeweils 1,00 Euro) und Marietheres Reinke Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 24.751 bis 25.000 (also 250 Geschäftsanteile zu jeweils 1,00 Euro) an Sophie-Madlin Langner ab.