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June 6, 2024

Tierschutzgesetz: viel versprochen, wenig erreicht

Die Novelle des Tierschutzgesetzes  – 6 vertane Chancen für den Tierschutz

Nach monatelanger Verhandlung beschloss das Bundeskabinett am 24.5.2024 die angestrebte Neufassung des Tierschutzgesetzes. Agrarminister Cem Özdemir präsentierte das neue Gesetzespaket als einen großen Schritt zur Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland. Ein genauerer Blick auf die geplanten Änderungen offenbart erhebliche Mängel und verdeutlicht, dass die Reform hinter den Erwartungen und Erfordernissen zurückbleibt.

Im Jahr 2002 wurde der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Für den rechtlichen Schutz nichtmenschlicher Tiere in Deutschland stellte das zweifellos einen Meilenstein dar. Die tatsächlichen Verbesserungen im Tierschutz erwiesen sich hingegen oft als träge und unzureichend.

Vor diesem Hintergrund verspricht der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes bestehende Gesetzeslücken zu schließen. Bei genauer Betrachtung erweisen sich die vorgeschlagenen Maßnahmen als weitgehend unwirksam.

Was wurde beschlossen?

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Verbot der dauerhaften Anbindehaltung in spätestens zehn Jahren. Betriebe, die weniger als 50 Rinder, die über 6 Monate alt sind, halten und diesen ganzjährig zeitweiligen Auslauf gewähren, können die Anbindehaltung beibehalten.
  • Verpflichtende Videoüberwachung von tierschutzrelevanten Bereichen in Schlachthöfen.
  • Verbot der Zucht, Ausstellung und Werbung von nichtmenschlichen Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.
  • Reduzierung nicht-kurativer Eingriffe.
  • Verbot der Haltung bestimmter Tierarten, wie Elefanten, Affen und Giraffen, in reisenden Zirkusbetrieben.
  • Erhöhung der Strafen für Tiermisshandlung.

Die großen Defizite der Reform

Auf den ersten Blick mögen diese Änderungen bedeutend erscheinen. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass viele Maßnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben.

Verzögertes Verbot der Anbindehaltung

Ursprünglich sollte die ganzjährige Anbindehaltung in spätestens fünf Jahren verboten werden. Die nun beschlossene Fristverlängerung auf zehn Jahre bedeutet ein noch längeres Leiden für die betroffenen Rinder.

Problematisch ist die Kombinationshaltung in Betrieben mit weniger als 50 Rindern weiter zuzulassen und die Möglichkeit, diese Praxis bei Betriebsübergabe fortzuführen. Dies legalisiert eine Haltungsform, die aus tierschutzrechtlicher Sicht längst überholt ist.

Die tierschutzwidrige Haltungsform muss ohne Ausnahme verboten werden - und zwar jetzt und nicht erst in 10 Jahren!

Lesen Sie alles rund um das Thema Anbindehaltung in unserem White Paper „Die Ketten lösen: Eine umfassende Untersuchung der Anbindehaltung von Rindern.”

Vernachlässigte Kontrollen im Schlachthof

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Schlachthöfe ab einer bestimmten Größe videoüberwacht werden. Kleine Schlachthöfe, die für “den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung keinen Tierschutzbeauftragte[n] benennen" müssen, sind aus der Regelung ausgenommen. Hierbei handelt es sich um Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden.  

Dies reicht nicht aus. Auch in kleinen kommerziellen Schlachthöfen wird immer wieder gegen die Tierschutzverordnung verstoßen, wie Undercover-Aufnahmen und Untersuchungen zeigen. Daher müssen auch diese kontrolliert werden.

Die Aufnahmen müssen nach derzeitigem Entwurf nur 30 Tage gespeichert werden. Dies ist viel zu kurz, da Ermittlungsverfahren im Schnitt deutlich länger benötigen. Der vorgegebene Zeitrahmen, in dem die Videos gespeichert werden, muss daher nach oben gesetzt werden.

Unzureichende Maßnahmen gegen Qualzuchten

Der überarbeitete Qualzuchtparagraph bleibt ebenfalls hinter den Erwartungen zurück. Die Auflistung zuchtbedingter Qualzuchtmerkmale ist unvollständig und berücksichtigt wesentliche Merkmale, insbesondere bei sogenannten Nutztieren, nicht ausreichend.

Des weiteren sollte nicht nur die Zucht, sondern auch die Haltung von nichtmenschlichen Tieren mit qualzuchtbedingten Merkmalen, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen, verboten werden.

Die lange Übergangsfrist von 15 Jahren ist inakzeptabel. Sie bedeutet, dass bis dahin weiterhin mit Individuen gezüchtet werden darf, die qualzuchtbedingte Merkmale aufweisen – ein klarer Verstoß gegen das geltende Recht.

Unter dem Namen Qualzucht-Evidenz Netzwerk (QUEN) entsteht seit 2021 eine Datenbank, die Daten zu Qualzuchtrassen und -merkmalen sammelt. Die QUEN-Datenbank soll einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung und zum Vollzug des nationalen und internationalen Tierschutzrechts leisten.

Nicht-kurative Eingriffe: Kompromisse statt Konsequenz

Nicht-kurative Eingriffe sind medizinische oder chirurgische Maßnahmen an nichtmenschlichen Tieren, die nicht der Heilung von Krankheiten dienen, sondern anderen Zwecken wie Anpassung oder Kosmetik. Solche Eingriffe sind in Deutschland bereits gesetzlich verboten. Das Gesetz ist jedoch durch reihenweise Ausnahmen ausgehöhlt.

Durch die Gesetzesnovelle soll das Verbot zum Kupieren von Schwänzen bei Lämmern endlich durchgesetzt werden. Bei Ferkeln sollen die Vorgaben konkretisiert werden, jedoch nicht wesentlich strikter werden. Die Zahl der Ferkel ohne Schwänze, in etwa 90 bis 95 Prozent aller gehaltenen Tiere, wird voraussichtlich nicht merklich kleiner werden. Das Enthornen von Kälbern soll weiterhin durch eine Ausnahme genehmigt sein. Neu geregelt wird lediglich, dass sie dabei betäubt werden müssen.

Der beschönigende Begriff „nicht kurative Eingriffe” verschleiert die Verstümmelungen der Tiere im Namen der Anpassung. Diese Verstümmelungen stellen gravierende Eingriffe dar. Viele von ihnen werden zusätzlich ohne, ohne ausreichende oder nicht fachgerechte Betäubung durchgeführt.

Diese Eingriffe dienen allein der Anpassung der Tiere an suboptimale Haltungssysteme und sind aus tierschutzrechtlicher Sicht inakzeptabel.

Lesen Sie in unserem Artikel „Verstümmelung” mehr zu diesem Thema.

Zirkus – Manege (weiterhin) frei für Tierleid

Die wenigsten nichtmenschlichen Tiere können ein artgerechtes Leben führen, wenn diese immer wieder den Standort wechseln müssen. Zudem ist die Arbeit in der Manege für die Tiere anstrengend und stressig.

Das Halten und Vorführen von nichtmenschlichen Tieren im Zirkus ist tierschutzwidrig. Nichtmenschliche Tiere haben in der Unterhaltungsindustrie nichts verloren, denn es ist ihnen dort nicht möglich ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Daher ist die einzig tierschutzgerechte Forderung ein generelles Verbot von nichtmenschlichen Tieren im Zirkus.

Verfehlte Pläne bei Lebendtiertransporten

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, dass Lebendtiertransporte in Drittstaaten künftig besser geregelt und überwacht werden. So sollen nur „Routen mit nachgewiesen tierschutzgerechten Versorgungseinrichtungen” zugelassen werden.

In dem neuen Gesetzesentwurf werden Lebendtiertransporte in Drittstaaten nicht erwähnt. Dies ist eine weitere verpasste Chance, die Tierschutzstandards ernsthaft zu verbessern und den Worten im Koalitionsvertrag auch Taten folgen zu lassen.

Die Rolle der FDP und der bayerische Widerstand

Die FDP hat in den Verhandlungen mehrfach Maßnahmen blockiert oder abgeschwächt, was zu den aktuellen Kompromissen geführt hat. Auch der Bayerische Bauernverband leistete massive Lobbyarbeit gegen das Verbot der Anbindehaltung. Unter anderem starteten sie eine Unterschriftensammlung, um Kleinbauern vor dem „Aus" zu retten. Diese Widerstände trugen maßgeblich dazu bei, dass die Reformen nicht so weitreichend sind, wie ursprünglich geplant.

Fazit: Tierschutz bleibt zweitrangig

Die Novelle des Tierschutzgesetzes ist eine Enttäuschung. Statt einer echten Reform im Sinne nichtmenschlicher Tiere, werden tierschutzrelevante Praktiken auf Jahrzehnte hinaus legalisiert. Die anhaltenden Zugeständnisse an wirtschaftliche Interessen zeigen, dass der Schutz der Tiere weiterhin keine Priorität hat.

Die endgültige Entscheidung steht noch aus! Im nun folgenden parlamentarischen Verfahren kann die Politik noch Verbesserungen im Sinne des Tierschutzes vornehmen. Wir müssen den Druck auf die Entscheidungsträger_innen erhöhen, damit endlich wesentliche Verbesserungen für die Tiere erreicht werden können.

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Glossar

In unserem Glossar erklären wir unseren Sprachgebrauch und warum wir manche Worte nicht, anders oder gerade eben nutzen. Zudem werden Fachbegriffe erklärt und teilweise grafisch oder bildhaft dargestellt.

( Zum Glossar )

Nach monatelanger Verhandlung beschloss das Bundeskabinett am 24.5.2024 die angestrebte Neufassung des Tierschutzgesetzes. Agrarminister Cem Özdemir präsentierte das neue Gesetzespaket als einen großen Schritt zur Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland. Ein genauerer Blick auf die geplanten Änderungen offenbart erhebliche Mängel und verdeutlicht, dass die Reform hinter den Erwartungen und Erfordernissen zurückbleibt.

Im Jahr 2002 wurde der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Für den rechtlichen Schutz nichtmenschlicher Tiere in Deutschland stellte das zweifellos einen Meilenstein dar. Die tatsächlichen Verbesserungen im Tierschutz erwiesen sich hingegen oft als träge und unzureichend.

Vor diesem Hintergrund verspricht der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes bestehende Gesetzeslücken zu schließen. Bei genauer Betrachtung erweisen sich die vorgeschlagenen Maßnahmen als weitgehend unwirksam.

Was wurde beschlossen?

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Verbot der dauerhaften Anbindehaltung in spätestens zehn Jahren. Betriebe, die weniger als 50 Rinder, die über 6 Monate alt sind, halten und diesen ganzjährig zeitweiligen Auslauf gewähren, können die Anbindehaltung beibehalten.
  • Verpflichtende Videoüberwachung von tierschutzrelevanten Bereichen in Schlachthöfen.
  • Verbot der Zucht, Ausstellung und Werbung von nichtmenschlichen Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.
  • Reduzierung nicht-kurativer Eingriffe.
  • Verbot der Haltung bestimmter Tierarten, wie Elefanten, Affen und Giraffen, in reisenden Zirkusbetrieben.
  • Erhöhung der Strafen für Tiermisshandlung.

Die großen Defizite der Reform

Auf den ersten Blick mögen diese Änderungen bedeutend erscheinen. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass viele Maßnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben.

Verzögertes Verbot der Anbindehaltung

Ursprünglich sollte die ganzjährige Anbindehaltung in spätestens fünf Jahren verboten werden. Die nun beschlossene Fristverlängerung auf zehn Jahre bedeutet ein noch längeres Leiden für die betroffenen Rinder.

Problematisch ist die Kombinationshaltung in Betrieben mit weniger als 50 Rindern weiter zuzulassen und die Möglichkeit, diese Praxis bei Betriebsübergabe fortzuführen. Dies legalisiert eine Haltungsform, die aus tierschutzrechtlicher Sicht längst überholt ist.

Die tierschutzwidrige Haltungsform muss ohne Ausnahme verboten werden - und zwar jetzt und nicht erst in 10 Jahren!

Lesen Sie alles rund um das Thema Anbindehaltung in unserem White Paper „Die Ketten lösen: Eine umfassende Untersuchung der Anbindehaltung von Rindern.”

Vernachlässigte Kontrollen im Schlachthof

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Schlachthöfe ab einer bestimmten Größe videoüberwacht werden. Kleine Schlachthöfe, die für “den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung keinen Tierschutzbeauftragte[n] benennen" müssen, sind aus der Regelung ausgenommen. Hierbei handelt es sich um Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden.  

Dies reicht nicht aus. Auch in kleinen kommerziellen Schlachthöfen wird immer wieder gegen die Tierschutzverordnung verstoßen, wie Undercover-Aufnahmen und Untersuchungen zeigen. Daher müssen auch diese kontrolliert werden.

Die Aufnahmen müssen nach derzeitigem Entwurf nur 30 Tage gespeichert werden. Dies ist viel zu kurz, da Ermittlungsverfahren im Schnitt deutlich länger benötigen. Der vorgegebene Zeitrahmen, in dem die Videos gespeichert werden, muss daher nach oben gesetzt werden.

Unzureichende Maßnahmen gegen Qualzuchten

Der überarbeitete Qualzuchtparagraph bleibt ebenfalls hinter den Erwartungen zurück. Die Auflistung zuchtbedingter Qualzuchtmerkmale ist unvollständig und berücksichtigt wesentliche Merkmale, insbesondere bei sogenannten Nutztieren, nicht ausreichend.

Des weiteren sollte nicht nur die Zucht, sondern auch die Haltung von nichtmenschlichen Tieren mit qualzuchtbedingten Merkmalen, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen, verboten werden.

Die lange Übergangsfrist von 15 Jahren ist inakzeptabel. Sie bedeutet, dass bis dahin weiterhin mit Individuen gezüchtet werden darf, die qualzuchtbedingte Merkmale aufweisen – ein klarer Verstoß gegen das geltende Recht.

Unter dem Namen Qualzucht-Evidenz Netzwerk (QUEN) entsteht seit 2021 eine Datenbank, die Daten zu Qualzuchtrassen und -merkmalen sammelt. Die QUEN-Datenbank soll einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung und zum Vollzug des nationalen und internationalen Tierschutzrechts leisten.

Nicht-kurative Eingriffe: Kompromisse statt Konsequenz

Nicht-kurative Eingriffe sind medizinische oder chirurgische Maßnahmen an nichtmenschlichen Tieren, die nicht der Heilung von Krankheiten dienen, sondern anderen Zwecken wie Anpassung oder Kosmetik. Solche Eingriffe sind in Deutschland bereits gesetzlich verboten. Das Gesetz ist jedoch durch reihenweise Ausnahmen ausgehöhlt.

Durch die Gesetzesnovelle soll das Verbot zum Kupieren von Schwänzen bei Lämmern endlich durchgesetzt werden. Bei Ferkeln sollen die Vorgaben konkretisiert werden, jedoch nicht wesentlich strikter werden. Die Zahl der Ferkel ohne Schwänze, in etwa 90 bis 95 Prozent aller gehaltenen Tiere, wird voraussichtlich nicht merklich kleiner werden. Das Enthornen von Kälbern soll weiterhin durch eine Ausnahme genehmigt sein. Neu geregelt wird lediglich, dass sie dabei betäubt werden müssen.

Der beschönigende Begriff „nicht kurative Eingriffe” verschleiert die Verstümmelungen der Tiere im Namen der Anpassung. Diese Verstümmelungen stellen gravierende Eingriffe dar. Viele von ihnen werden zusätzlich ohne, ohne ausreichende oder nicht fachgerechte Betäubung durchgeführt.

Diese Eingriffe dienen allein der Anpassung der Tiere an suboptimale Haltungssysteme und sind aus tierschutzrechtlicher Sicht inakzeptabel.

Lesen Sie in unserem Artikel „Verstümmelung” mehr zu diesem Thema.

Zirkus – Manege (weiterhin) frei für Tierleid

Die wenigsten nichtmenschlichen Tiere können ein artgerechtes Leben führen, wenn diese immer wieder den Standort wechseln müssen. Zudem ist die Arbeit in der Manege für die Tiere anstrengend und stressig.

Das Halten und Vorführen von nichtmenschlichen Tieren im Zirkus ist tierschutzwidrig. Nichtmenschliche Tiere haben in der Unterhaltungsindustrie nichts verloren, denn es ist ihnen dort nicht möglich ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Daher ist die einzig tierschutzgerechte Forderung ein generelles Verbot von nichtmenschlichen Tieren im Zirkus.

Verfehlte Pläne bei Lebendtiertransporten

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, dass Lebendtiertransporte in Drittstaaten künftig besser geregelt und überwacht werden. So sollen nur „Routen mit nachgewiesen tierschutzgerechten Versorgungseinrichtungen” zugelassen werden.

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